Der Begriff Wiedereingliederung beschreibt alle Maßnahmen, die Arbeitnehmer*innen den Einstieg zurück ins Arbeitsleben nach längerer Arbeitsunfähigkeit erleichtern. Wir geben Ihnen einen Überblick über den Ablauf und die verschiedenen Möglichkeiten zur beruflichen Wiedereingliederung.
Hat eine Krankheit oder eine eingetretene Behinderung zu einem Arbeitsausfall von mehr als 6 Wochen geführt, hilft eine berufliche Wiedereingliederung dabei, in den Job zurückzufinden. Laut BKK Gesundheitsreport 2021 belaufen sich die Fehltage von Arbeitnehmer*innen im Jahr 2020 auf im Schnitt 18,2 Tage je beschäftigter Person. Die berufliche Wiedereingliederung soll dazu beitragen, Krankheitstage zu reduzieren und eine erneute Arbeitsunfähigkeit zu verhindern.
Eine berufliche Wiedereingliederung ist nicht nur für erkrankte Arbeitnehmer*innen interessant. Auch Personalabteilungen, Krankenkassen oder andere Leistungsträger möchten Arbeitnehmern helfen, wieder in den vorher ausgeübten Beruf einzusteigen. Je nach Länge des Arbeitsausfalls kommen mehrere zuständige Träger hinzu, die während der Krankheitsphase Lohnfortzahlung geleistet haben. In jedem Fall ist der Arbeitgeber beteiligt, er leistet den ersten Teil der Lohnfortzahlung, bevor die Krankenkasse übernimmt.
Bei der Rückkehr in den Beruf durch ein Modell der Wiedereingliederung müssen zunächst einige Voraussetzungen geprüft werden. Der oder die Arbeitnehmer*in:
gilt während der Maßnahme weiterhin als arbeitsunfähig.
ist gesetzlich krankenversichert.
ist bereit zur Wiedereingliederung und fühlt sich in der Lage, die Tätigkeit zumindest teilweise wieder aufzunehmen.
hat die Zustimmung zur Maßnahme des Arbeitgebers und der gesetzlichen Krankenkasse.
hat eine ärztliche Bescheinigung über die ausreichende Belastbarkeit zur Wiedereingliederung.
Die berufliche Wiedereingliederung läuft in mehreren Schritten ab, damit sich die erkrankte Person langsam wieder an den vollen Arbeitsumfang gewöhnen kann. In der Regel spricht der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin eine Empfehlung zum Eingliederungsprozess aus. Alternativ kann die Empfehlung auch vom Betriebsarzt oder der Betriebsärztin ausgesprochen werden. Sind die Unternehmen größer, können eventuell noch Betriebssozialarbeiter*innen und auch der Betriebsrat einbezogen werden.
Die Wiedereingliederung wird in der Regel für einen Zeitraum von 4 bis 8 Wochen genehmigt und kann bis maximal 6 Monate vereinbart werden. Für die Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung wird ein Wiedereingliederungsplan erstellt, dem alle Beteiligten zustimmen müssen. Der sogenannte Stufenplan wird vorab erstellt, sollte aber so flexibel sein, dass er bei Bedarf angepasst werden kann. Der Wiedereingliederungsplan enthält folgende Punkte:
belastende Tätigkeiten, die während der Maßnahme am Arbeitsplatz vermieden werden sollten
ein Rücktrittsrecht und Gründe für ein vorzeitiges Zurücktreten
Sofern Sie den Stufenplan mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin und dem Arbeitgeber abgestimmt haben, können Sie die berufliche Wiedereingliederung bei der Kranken- oder Rentenversicherung beantragen. Unterstützung bei der Antragstellung erhalten Sie zum Beispiel bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) und beim Sozialverband VdK Deutschland. Sollten Sie die Wiedereingliederung im Anschluss an eine Reha beantragen, unterstützt häufig auch der Sozialdienst der Reha-Maßnahme.
Die rechtlichen Grundlagen der stufenweisen Wiedereingliederung sind in Paragraph 74 SGB V geregelt. Während der Zeit der Wiedereingliederung besteht kein reguläres Arbeitsverhältnis. Die Regelungen zu Arbeitszeit, Bezahlung und Urlaub weichen daher von den Üblichen des geschlossenen Arbeitsvertrages ab.
Arbeitszeit: Der oder die Mitarbeiter*in fängt mit einer gewissen Arbeitszeit – zum Beispiel 2 Stunden pro Tag – an. Diese wird alle 1-2 Wochen etwas erhöht, bis die volle Stundenzahl erreicht und die Wiedereingliederung abgeschlossen ist.
Bezahlung: Der oder die Arbeitnehmer*in erhält Lohnersatzleistungen, wie Krankengeld, Übergangsgeld oder Verletztengeld. Die Kosten werden in der Regel von der Kranken- oder Rentenversicherung, manchmal aber auch von der Berufsgenossenschaft getragen. Dies hängt davon ab, wodurch die Arbeitsunfähigkeit (AU) ausgelöst wurde.
Urlaubsanspruch: Während der Zeit der Wiedereingliederungsmaßnahme kann kein Urlaub genommen werden. Der Anspruch verfällt jedoch nicht, sondern die Urlaubstage werden in dieser Zeit gesammelt und können im Anschluss im wieder bestehenden Arbeitsverhältnis genommen werden.
Im Übrigen brauchen sich die Angestellten, die eine Behinderung aufgrund eines Unfalls erworben haben oder bereits eine Behinderung hatten, keine Sorgen über eine Kündigung zu machen, denn während der Krankenphase in solch einem Fall greift der besondere Kündigungsschutz. Dieser besondere Kündigungsschutz wird vom Integrationsamt geregelt.
Quelle: www.enableme.de