Müssen Inhaber der „alten“ Klasse 3 die Gewichtsgrenzen von B 96 beachten?

Nein.

Es gilt der oben erwähnte Bestandsschutz. Die Klasse 3 berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen bis 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Ein Anhänger hinter einem von mit Klasse 3 gefahrenen Pkw darf bis zur zulässigen Gesamtmasse des Pkw, ein von einem Lkw gezogener Anhänger darf bis zur 1,5-fachen Gesamtmasse (mit durchgehender Bremsanlage) wiegen.

Da mit bestimmten Anhängern in der „alten“ Führerscheinklasse 3 zulässige Gesamtmassen bis zu 18.500 kg bewegt werden dürfen, wird der Bestandsschutz in der Klasse 3 für den Schwerlastbereich begrenzt.

Der Inhaber der Klasse 3 darf in jedem Fall Kombinationen bis zu 12.000 kg

zulässiger Gesamtmasse führen, ohne dass er irgendeinen Antrag stellen müsste.

Bei freiwilligem Umtausch des alten Führerscheins in die Scheckkarte und auch ab Vollendung des 50. Lebensjahres darf der Führerscheininhaber der Klasse 3 nur noch dann weiter Züge mit mehr als 12.000 kg zulässiger Gesamtmasse fahren, wenn er dies bei seiner Führerscheinbehörde beantragt.

Der Führerschein wird dann hinsichtlich dieser Berechtigung auf fünf Jahre befristet und es müssen regelmäßige Gesundheitsprüfungen absolviert werden.

Um die Berechtigung, Züge mit mehr als 12.000 kg fahren zu dürfen, nachweisbar zu machen, wird die Schlüsselziffer CE 79 in die Scheckkarte eingetragen.

Verantwortlich: Klaus P. Paetz  Vorsitzender  -  Telefon: 05341 2449600 

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