Sicherheit steht bei den Gesetzen und Regelungen zum Straßenverkehr an vorderster Stelle. Die Änderungen und Ergänzungen sollen die bestehenden Verordnungen den sich stetig verändernden Bedingungen anpassen und so dafür sorgen, dass alle Verkehrsteilnehmer sicher unterwegs sind.
Dass eine Anschnallpflicht in Deutschland herrscht, ist allgemeinhin bekannt. Sowohl Fahrer als auch alle Mitfahrer müssen im Fahrzeug gesichert, also angeschnallt sein. Ist dies nicht der Fall, drohen Bußgelder. Diese Vorschrift wird nun auf die Beförderung von Rollstuhlnutzern sowie Rollstühle ausgeweitet.
Mit der Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 29.06.2016 wurden neue Bußgeldtatbestände hinzugefügt.
Diese Änderung tritt am 01. Februar 2017 in Kraft und besagt Folgendes:
Gemäß lfd. Nr. 101.1 der Anlage der BKatV begeht derjenige fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit, der ein vorgeschriebenes Rollstuhl-Rückhaltesystem oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystem während der Fahrt nicht angelegt hat. Adressat dieser Regelung ist der Fahrer des PKWs. […]“
Dies bedeutet, dass der Fahrer eines Fahrzeuges Sorge tragen muss, dass ein Rollstuhlnutzer sowie auch der Rollstuhl an sich
im Kfz ordnungsgemäß durch entsprechende Rückhaltesysteme gesichert sind.
Bei einem festgestellten Verstoß wird ab dem 01.02.2017 ein Bußgeld zwischen 30 und 35 Euro fällig.
Nachfolgend finden Sie die neuen Bußgeldtatbestände:
Halter stellt nicht sicher, dass die Rückhaltesysteme für Rollstuhlnutzer und/oder Rollstuhl in der vom Hersteller vorgesehenen Weise verwendet werden
30 Euro
Quelle:bussgeldkatalog.org
Verstoß | Bußgeld | ||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Vorgeschriebenes Rückhaltesystem für Rollstuhlnutzer und/oder Rollstuhl während der Fahrt nicht verwendet | 30 Euro |
Halter hat Beförderung eines Rollstuhlnutzers in einem PKW zugelassen oder angeordnet, der nicht über ein vorgeschriebenes Rückhaltesystem verfügt |
35Euro | PKW zur Beförderung eines Rollstuhlnutzers in Betrieb genommen, obwohl Fahrzeug nicht mit vorgeschriebenen Rollstuhlstellplatz ausgerüstet ist | 35 Euro | Halter hat Beförderung eines Rollstuhlnutzers in einem PKW zugelassen oder angeordnet, obwohl Rollstuhlstellplatz nicht mit einem vorgeschriebenen Rückhaltesystem ausgerüstet ist | 30Euro | PKW zur Beförderung eines Rollstuhlnutzers in Betrieb genommen, obwohl Rollstuhlstellplatz nicht mit vorgeschriebenen Rückhaltesystem ausgerüstet ist | 30Euro | Fahrer stellt während der Fahrt nicht sicher, dass die Rückhaltesysteme für Rollstuhlnutzer und/oder Rollstuhl in der vom Hersteller vorgesehenen Weise verwendet werden | 30Euro |
Autoampel, Fahrradampel oder Fußgängerampel? Auf welches Lichtzeichen müssen Radfahrer achten? Diese Frage stellt sich vielen Verkehrsteilnehmern, insbesondere da die Regelungen diesbezüglich nicht immer eindeutig waren.
Ist keine Fahrradampel angebracht, gilt für Radfahrer mit den Neuerungen im Verkehrsrecht ab 2017 die Fahrbahnampel für den Autoverkehr. Dies ist auch dann der Fall, wenn Radfahrer einen Radweg benutzen und nicht die Fahrbahn.
Nur noch eingeschränkt von Bedeutung; Die Fußgängerampel dürfen Radfahrer nur dann nutzen, wenn diese eindeutig Fahrräder einbezieht, also ein Fahrradpiktogramm zeigen.
Vereinfacht dargestellt sind ab 01. Januar 2017 also folgende Regeln anzuwenden:
Auch eine weitere Änderung im Verkehrsrecht für 2017 betrifft Radfahrer. Bisher wurde der Radverkehr in einer Einbahnstraße oft durch Zusatzzeichen zum eigentlichen Einbahnstraßenschild geregelt.
Zeichen, die in einer Einbahnstraße den entgegengesetzten Radverkehr zulassen, wenn eine geringe Verkehrsbelastung besteht und die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrsschilder auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, sind nur noch bis zum 01. April 2017 gültig.
Quelle:bussgeldkatalog.org
Zu den größten Änderungen im Verkehrsrecht für 2017 zählt die Anpassung der Richtlinien für Gefahrguttransporte. Sowohl die Vorgaben für den Güterverkehr auf der Straße als auch auf der Schiene sowie für die Schifffahrt wurden grundlegend überarbeitet und den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst.
Auch hier steht die Sicherheit im Straßenverkehr im Vordergrund, sodass fast alle Änderungen und Anpassungen mit dem Ziel, diese zu erhöhen, vorgenommen wurden.
Dieses „Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ regelt im Verkehrsrecht sowohl wie welche Art von Gefahrgut transportiert werden darf als auch die Art der Kennzeichnung, die hierfür angebracht werden muss.
Die überarbeitete Fassung des ADR tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Eine Übergangsfrist besteht bis zum 30. Juni 2017. Ab dem 01. Juli 2017 müssen dann die neuen Vorgaben und Regelungen zum Transport von gefährlichen Gütern angewendet werden.
Ab diesem Zeitpunkt drohen kaut Verkehrsrecht Bußgelder, wenn Fahrer oder Arbeitgeber diese neuen Regelungen nicht beachten.
Des Weiteren ist in der neuen Version des ADR jetzt explizit verdeutlicht, dass beim Be- und Entladen das Verpacken sowie das Befüllen des Transportbehältnisses unter die Aufsichtspflicht des Gefahrgutbeauftragten fallen.
Auch wird nun darauf hingewiesen, dass für eine sachgerechte Sicherung eines Gefahrguttransports der sogenannte CTU-Code angewendet werden soll.
Dieser „Cargo Transport Unit“ Code stellt Packrichtlinien für Güter dar, die vom Bundesverkehrsministerium herausgegeben werden.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte der ADR-Überarbeitung im Überblick:
Quelle:bussgeldkatalog.org
Bereits zum Jahresende 2016 traten einige Änderungen im Verkehrsrecht in Kraft.
Ebenso dürfen seit dem Jahresende 2016 fahrradfahrende Eltern ihre Kinder auf dem Fußweg begleiten. Müssen Kinder laut Gesetzt den Fußweg nutzen, ist es den Eltern nun ebenso gestattet.
Auch eine weitere Änderung befasst sich mit der Nutzung von Verkehrswegen durch Radfahrer. Einige E-Bikes mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h können nun auch auf Fahrradwegen genutzt werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Ratgeber zur PKW-Maut