Die Strafen für Beleidigungen im Straßenverkehr

Der allererste Paragraph der StVO spricht sich bereits deutlich gegen Beleidigungen im Straßenverkehr aus. Dort ist die Grundregel für korrektes Autofahren bereits formuliert:

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“ (§ 1, Absatz 1 der StVO)

Beleidigung im Straßenverkehr ist eine Straftat. Dies wird aus § 185 des StGB ersichtlich. Sie können also strafrechtlich verfolgt werden, wenn Sie auf diese Weise Aufmerksamkeit erwecken!

Im StGB zu Beleidigung heißt es:

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 185, StGB). Beleidigung = Straftat

 

Es gibt jedoch keinen „Bußgeldkatalog“ für Beleidigungen im Straßenverkehr. Vor Gericht wird der Straftatbestand der Beleidigung verurteilt. Beleidigung ist eine Straftat, allerdings ein sogenanntes Antragsdelikt. Nur wenn der Tatbestand Beleidigung besteht und fristgemäß Strafantrag gestellt wird, also eine Anzeige wegen Beleidigung erhoben wird, wird das Verfahren gestartet. Dies muss innerhalb von drei Monaten geschehen, da sonst die Verjährung der Beleidigung bereits eingetreten ist. Vor Gericht können nach der Strafanzeige Beleidigung folgende Strafen drohen:

Geldstrafen zwischen zehn und dreißig Tagessätzen, wobei dreißig Tagessätze Ihrem Nettomonatsgehalt entsprechen.

Haftstrafen von bis zu einem Jahr – gerade als Wiederholungstäter müssen Sie sogar mit einer Haftstrafe rechnen! Bei Wiederholungstätern urteilen die Gerichte auch bei der Höhe der Geldstrafe sicher nicht zu Ihren Gunsten.

Als Nebenstrafe ist auch ein zeitweiliges Fahrverbot möglich. Der Führerscheinentzug ist jedoch eher unwahrscheinlich.

Schmerzensgeld: Beleidigung kann dazu führen, dass Sie dem Geschädigten noch ein saftiges Schmerzensgeld auszahlen müssen!  (siehe Tabelle am Ende des Artikels)

Es gibt keine „Bußgeldtabelle“ für Beleidigungen im Straßenverkehr

Im Gerichtsverfahren wird über Ihre individuelle Strafe entschieden. Was kostet ein „Stinkefinger“? Zeigen Sie jemandem den „Stinkefinger“ im Straßenverkehr, so werden durchschnittlich Geldstrafen ab 600 Euro fällig, falls eine Anzeige wegen „Stinkefinger“ zeigen gestellt wird! Die Strafe für Mittelfinger zeigen im Straßenverkehr kann aber auch anders ausfallen, da es hier keinen einheitlichen Bußgeldkatalog gibt. Auch Gesten wie den Vogel zeigen, die Zunge rausstrecken, einen Kreis aus Daumen und Zeigefinger machen oder sonstige obszöne Gesten ziehen individuelle Strafen nach sich, oftmals mehrere hundert Euro!

Wird Anzeige wegen Vogel zeigen erstattet, kann eine Geldstrafe von 750 Euro auf Sie zu kommen. Auch Bezeichnungen wie „Vollpfosten“ – Beleidigungen unterscheiden sich zwar in ihrer Schwere – können vor Gericht verhandelt werden! Die „Scheibenwischer“-Geste, die durch wischende Handbewegungen vor dem eigenem Kopf dem Gegenüber geistige Beschränktheit unterstellen soll, kann Ihr Portemonnaie um 1000 Euro erleichtern. Bislang nicht strafrechtlich verfolgt wurden Gesten wie im Auto die Hand an die Stirn schlagen, die Augen verdecken oder den Kopf angewidert zur Seite drehen, doch Anzeige wegen Beleidigung könnte auch hier gestellt werden. Solange Sie das Autofenster nicht öffnen und die Gesten an niemanden richten, könnten Sie ohne Bußgeld davonkommen. Aber die feine Art ist das natürlich auch nicht.

Beamtenbeleidigung – Beleidigung von Polizei und Beamten

 

 

Beamtenbeleidigung kann besonders teuer werden

Außer der Beleidigung von anderen Verkehrsteilnehmern gibt es auch noch den Sonderfall der Beamtenbeleidigung. Darunter fällt die Beleidigung von Beamten wie Polizisten, z.B bei einer Verkehrskontrolle. Bei Beamtenbeleidigung werden noch höhere Strafen ausgesprochen und es wird extrem teuer. Das Mittelfinger-Zeigen in Richtung eines Polizisten kann bis zu 4000 Euro kosten! Die Beleidigung „Trottel in Uniform“ ist auch eine Polizei-Beleidigung wurde schon mit 1500 Euro Geldstrafe in Tagessätzen bestraft. Sogar das Duzen des Beamten kann als Beamtenbeleidigung gelten. Eine Geldstrafe von 600 Euro ist hierbei nichts ungewöhnliches. Übrigens dürfen Sie auch der Überwachungskamera nicht den Mittelfinger zeigen, selbst das kann als Beamtenbeleidigung gewertet werden – und zieht die entsprechenden Kosten nach sich! Sie sollten sich hier wirklich zurückhaltend verhalten, sonst droht ein Gerichtsverfahren und es wird teuer für Sie.

Bei Beleidigung wird das Bußgeld vom Gericht festgelegt

Immerhin gibt es seit der Neuregelung des Punktesystems nun keine Punkte mehr für Beleidigungen im Straßenverkehr, da diese die Verkehrssicherheit nicht unmittelbar gefährden. Vor der Reform gab es bis zu 5 Punkte für Beleidigung im Straßenverkehr – diese Punkte entfallen ersatzlos! Auch ein dauerhaftes Fahrverbot wurde bislang aufgrund von Beleidigung im Straßenverkehr nicht ausgesprochen. Es ist jedoch möglich, dass der Richter in Form einer sogenannten Nebenstrafe ein zeitweiliges Fahrverbot verhängt. Doch selbst wenn Sie sich kein Fahrverbot einhandeln: Die Bußgelder und die Möglichkeit sogar angezeigt zu werden, sollten abschreckend genug sein. Denn anstatt Post in Form eines Bußgeldbescheid landet dann eine Vorladung vors Gericht im Briefkasten.

Bußgeldkatalog Beleidigung (basierend auf Urteilen):

Beschreibung

Strafe

"Du Mädchen!" (zu einem Polizisten)

20€*

"Dumme Kuh"

300€*

"Du blödes Schwein!"

475€*

Scheibenwischer-Geste

1000€*

Stinkefinger zeigen

4000€*

"Du Wichser"

1000€*

"Idiot"

1500€*

"Am liebsten würde ich jetzt Arschloch zu dir sagen!"

1600€*

"Schlampe"

1900€*

"Alte Sau"

2500€*

* Diese Strafen stammen aus diversen Gerichtsurteilen. Sie können nach individuellem Fall abweichen und richten sich nach dem Verdienst des Betroffenen.

Verantwortlich: Klaus P. Paetz  Vorsitzender  -  Telefon: 05341 2449600 

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