Buß- und Verwarnungsgeldkatalog 

für Zuwiderhandlungen gegen das

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

abgestimmt zwischen den für die Umsetzung des BKrFQG  zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder - Gültig ab August 2015

 

Gewerblicher Güterkraftverkehr

Lfd.Nr.1

Fahrpersonal

 

Ordnungswidrig nach

§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1

Nr. 1 Buchstabe a und Abs.5

 BKrFQG handelt, wer

 eine Fahrt im Güterkraftverkehr

 zu gewerblichen Zwecken mit

einem Kraftfahrzeug durchführt,

für das eine Fahrerlaubnis

der Klassen C oder CE erforderlich ist,

obwohl er/sie das 18. Lebensjahr

nicht vollendet hat und /oder den

Nachweis über den Erwerb

der Grundqualifikation (§ 4 Abs. 1 BKrFQG)

bzw. der Weiterbildung(§ 2 Abs. 5 BKrFQG)

nicht mitführt.

 

Vorgesehene Sanktion

 

• 250 € Bußgeld  bei fahrlässiger

Begehungsweise oder

 

• 500 € Bußgeld  bei vorsätzlicher

Begehungsweise oder

 

• 30 € Verwarnungsgeld

( für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird.)

Unternehmer

 

Ordnungswidrig nach

 § 9 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3

BKrFQG handelt, wer 

eine Fahrt im Güterkraftverkehr

 zu gewerblichen Zwecken mit

einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, anordnet oder zulässt, obwohl er/sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder

über keinen Nachweis des Erwerbs

der Grundqualifikation (§ 4 Abs. 1 BKrFQG)

bzw. der Weiterbildung(§ 2 Abs. 5 BKrFQG) verfügt.  

Vorgesehene Sanktion

 

• 500 € Bußgeld  bei fahrlässiger

Begehungsweise oder

• 1000 € Bußgeld  bei vorsätzlicher

Begehungsweise

 

Gewerblicher Güterkraftverkehr

Lfd.Nr.2

Fahrpersonal

 

Ordnungswidrig nach

§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1

Nr. 1 Buchstabe b und Abs.5

 BKrFQG handelt, wer

 eine Fahrt im Güterkraftverkehr

 zu gewerblichen Zwecken mit

einem Kraftfahrzeug durchführt,

für das eine Fahrerlaubnis

der Klassen C oder CE erforderlich ist,

obwohl er/sie das 21. Lebensjahr

nicht vollendet hat und /oder den

Nachweis über den Erwerb

der Grundqualifikation (§ 4 Abs. 2 BKrFQG)

bzw. der Weiterbildung(§ 2 Abs. 5 BKrFQG)

nicht mitführt.

 

Vorgesehene Sanktion

 

• 250 € Bußgeld  bei fahrlässiger

Begehungsweise oder

 

• 500 € Bußgeld  bei vorsätzlicher

Begehungsweise oder

 

• 30 € Verwarnungsgeld

( für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird.)

Unternehmer

 

Ordnungswidrig nach

 § 9 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3

BKrFQG handelt, wer 

eine Fahrt im Güterkraftverkehr

 zu gewerblichen Zwecken mit

einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, anordnet oder zulässt, obwohl der Fahrer / die Fahrerin  das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder den

über keinen Nachweis des Erwerbs

der Grundqualifikation (§ 4 Abs. 2 BKrFQG)

bzw. der Weiterbildung(§ 2 Abs. 5 BKrFQG) verfügt.  

Vorgesehene Sanktion

 

• 500 € Bußgeld  bei fahrlässiger

Begehungsweise oder

• 1000 € Bußgeld  bei vorsätzlicher

Begehungsweise

 

Gewerblicher Güterkraftverkehr

Lfd.Nr.3

Fahrpersonal

 

Ordnungswidrig nach

§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1

Nr. 2 und Abs.5

 BKrFQG handelt, wer

 eine Fahrt im Güterkraftverkehr

 zu gewerblichen Zwecken mit

einem Kraftfahrzeug durchführt,

für das eine Fahrerlaubnis

der Klassen C oder CE erforderlich ist,

obwohl er/sie das 18. Lebensjahr

nicht vollendet hat und /oder

 

·         weder einen Nachweis über den Erwerb der Grundqualifikation

(§ 4 Abs. 1 BKrFQG)

·         noch einen Nachweis über den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation (§ 4 Abs. 2 BKrFQG)

·         noch einen Nachweis über der Erwerb  der Weiterbildung (§ 2 Abs. 5 BKrFQG) mitführt.

 

Vorgesehene Sanktion

 

• 250 € Bußgeld  bei fahrlässiger

Begehungsweise oder

 

• 500 € Bußgeld  bei vorsätzlicher

Begehungsweise oder

 

• 30 € Verwarnungsgeld

( für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird.)

Unternehmer

 

Ordnungswidrig nach

 § 9 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3

BKrFQG handelt, wer 

eine Fahrt im Güterkraftverkehr

 zu gewerblichen Zwecken mit

einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, anordnet oder zulässt, obwohl der Fahrer / die Fahrerin  das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder

 

·         weder einen Nachweis über des Erwerbs der Grundqualifikation

(§ 4 Abs. 1 BKrFQG)

·         noch einen Nachweis über des Erwerbs der beschleunigten Grundqualifikation (§ 4 Abs. 2 BKrFQG)

·         noch einen Nachweis über des Erwerbs  der Weiterbildung (§ 2 Abs. 5 BKrFQG) verfügt.

 

Vorgesehene Sanktion

 

• 500 € Bußgeld  bei fahrlässiger

Begehungsweise oder

• 1000 € Bußgeld  bei vorsätzlicher

Begehungsweise

 

Gewerblicher Personenverkehr

Lfd.Nr.4

Fahrpersonal

 

Ordnungswidrig nach

§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2

Nr. 1 Buchstabe a und Abs.5

 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen im Linienverkehr bei Linienlängen von

bis zu 50 km nach den §§ 42, 43

des Personenbeförderungsgesetzes mit einem Kraftfahrzeug durchführt,

für das eine Fahrerlaubnis

der Klassen D oder DE erforderlich ist,

obwohl er/sie das 18. Lebensjahr

nicht vollendet hat

und /oder

den Nachweis über den Erwerb

der Grundqualifikation (§ 4 Abs.1 Nr.2 BKrFQG)

bzw. der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG)

nicht mitführt.

 

Vorgesehene Sanktion

 

• 250 € Bußgeld  bei fahrlässiger

Begehungsweise oder

 

• 500 € Bußgeld  bei vorsätzlicher

Begehungsweise oder

 

• 30 € Verwarnungsgeld

( für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird.)

Unternehmer

 

Ordnungswidrig nach

 § 9 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3

BKrFQG handelt, wer 

eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen im Linienverkehr bei Linienlängen von bis zu 50 km nach

den §§ 42, 43

des Personenbeförderungsgesetzes mit einem Kraftfahrzeug,

für das eine Fahrerlaubnis

der Klassen D oder DE erforderlich ist,

anordnet oder zulässt,

obwohl der Fahrer / die Fahrerin

das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat

und /oder über keinen  Nachweis des Erwerbs der Grundqualifikation (§ 4 Abs.1 Nr.2 BKrFQG)

bzw. der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG)

verfügt.

 

Vorgesehene Sanktion

 

• 500 € Bußgeld  bei fahrlässiger

Begehungsweise oder

• 1000 € Bußgeld  bei vorsätzlicher

Begehungsweise

 

Gewerblicher Personenverkehr

Lfd.Nr.5

Fahrpersonal

 

Ordnungswidrig nach

§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2

Nr. 1 Buchstabe b und Abs.5

 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen im Linienverkehr bei Linienlängen von

bis zu 50 km nach den §§ 42, 43

des Personenbeförderungsgesetzes mit einem Kraftfahrzeug durchführt,

für das eine Fahrerlaubnis

der Klassen D oder DE erforderlich ist,

obwohl er/sie das 21. Lebensjahr

nicht vollendet hat

und /oder

den Nachweis über den Erwerb

der beschleunigten Grundqualifikation (§ 4 Abs.2 BKrFQG)

bzw. der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG)

nicht mitführt.

 

Vorgesehene Sanktion

 

• 250 € Bußgeld  bei fahrlässiger

Begehungsweise oder

 

• 500 € Bußgeld  bei vorsätzlicher

Begehungsweise oder

 

• 30 € Verwarnungsgeld

( für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird.)

Unternehmer

 

Ordnungswidrig nach

 § 9 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3

BKrFQG handelt, wer 

eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen im Linienverkehr bei Linienlängen von bis zu 50 km nach

den §§ 42, 43

des Personenbeförderungsgesetzes mit einem Kraftfahrzeug,

für das eine Fahrerlaubnis

der Klassen D oder DE erforderlich ist,

anordnet oder zulässt,

obwohl der Fahrer / die Fahrerin

das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat

und /oder

über keinen  Nachweis des Erwerbs der beschleunigten Grundqualifikation (§ 4 Abs.2 BKrFQG)

bzw. der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG)

verfügt.

 

Vorgesehene Sanktion

 

• 500 € Bußgeld  bei fahrlässiger

Begehungsweise oder

• 1000 € Bußgeld  bei vorsätzlicher

Begehungsweise



Gewerblicher Personenverkehr

Lfd.Nr.6

Fahrpersonal

 

Ordnungswidrig nach

§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2

Nr. 2 Buchstabe a und Abs.5

BKrFQG handelt,

wer eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen durchführt,

für das eine Fahrerlaubnis

der Klassen D oder DE erforderlich ist,

obwohl er/sie das 18. Lebensjahr

nicht vollendet hat und /oder

den Nachweis über den Erwerb

der Grundqualifikation (§ 4 Abs.1 Nr.2 BKrFQG)  bzw.

der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG)

nicht mitführt.

 

Vorgesehene Sanktion

 

• 250 € Bußgeld  bei fahrlässiger

Begehungsweise oder

 

• 500 € Bußgeld  bei vorsätzlicher

Begehungsweise oder

 

• 30 € Verwarnungsgeld

( für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird.)

Unternehmer

 

Ordnungswidrig nach

 § 9 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3

BKrFQG handelt, wer 

eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen mit einem Kraftfahrzeug,

für das eine Fahrerlaubnis

der Klassen D oder DE erforderlich ist,

anordnet oder zulässt,

obwohl der Fahrer / die Fahrerin

das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat

und /oder

über keinen  Nachweis des Erwerbs

der Grundqualifikation (§ 4 Abs.1 Nr.2 BKrFQG)  bzw.

der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG)

verfügt.

 

Vorgesehene Sanktion

 

• 500 € Bußgeld  bei fahrlässiger

Begehungsweise oder

• 1000 € Bußgeld  bei vorsätzlicher

Begehungsweise

 

Gewerblicher Personenverkehr

Lfd.Nr.7

Fahrpersonal

 

Ordnungswidrig nach

§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2

Nr. 2 Buchstabe b und Abs.5

BKrFQG handelt,

wer eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen durchführt,

für das eine Fahrerlaubnis

der Klassen D oder DE erforderlich ist,

obwohl er/sie das 21. Lebensjahr

nicht vollendet hat und /oder

den Nachweis über den Erwerb

der beschleunigten Grundqualifikation (§ 4 Abs.2 BKrFQG)  bzw.

der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG)

nicht mitführt.

 

Vorgesehene Sanktion

 

• 250 € Bußgeld  bei fahrlässiger

Begehungsweise oder

 

• 500 € Bußgeld  bei vorsätzlicher

Begehungsweise oder

 

• 30 € Verwarnungsgeld

( für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird.)

Unternehmer

 

Ordnungswidrig nach

 § 9 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3

BKrFQG handelt, wer 

eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen mit einem Kraftfahrzeug,

für das eine Fahrerlaubnis

der Klassen D oder DE erforderlich ist,

anordnet oder zulässt,

obwohl der Fahrer / die Fahrerin

das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat

und /oder

über keinen  Nachweis des Erwerbs

der beschleunigten Grundqualifikation (§ 4 Abs.2 BKrFQG)  bzw.

der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG)

verfügt.

 

Vorgesehene Sanktion

 

• 500 € Bußgeld  bei fahrlässiger

Begehungsweise oder

• 1000 € Bußgeld  bei vorsätzlicher

Begehungsweise


Gewerblicher Personenverkehr

Lfd.Nr.8

Fahrpersonal

 

Ordnungswidrig nach

§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2

Nr. 3 Buchstabe a und Abs.5

BKrFQG handelt,

wer eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen durchführt,

für das eine Fahrerlaubnis

der Klassen D oder DE erforderlich ist,

obwohl er/sie das 20. Lebensjahr

nicht vollendet hat und /oder

den Nachweis über den Erwerb

der Grundqualifikation (§ 4 Abs.1 Nr.2  BKrFQG)  bzw.

der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG)

nicht mitführt.

 

Vorgesehene Sanktion

 

• 250 € Bußgeld  bei fahrlässiger

Begehungsweise oder

 

• 500 € Bußgeld  bei vorsätzlicher

Begehungsweise oder

 

• 30 € Verwarnungsgeld

( für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird.)

Unternehmer

 

Ordnungswidrig nach

 § 9 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3

BKrFQG handelt, wer 

eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen mit einem Kraftfahrzeug,

für das eine Fahrerlaubnis

der Klassen D oder DE erforderlich ist,

anordnet oder zulässt,

obwohl der Fahrer / die Fahrerin

das 20. Lebensjahr nicht vollendet hat

und /oder

über keinen  Nachweis des Erwerbs

der beschleunigten Grundqualifikation (§ 4 Abs.1 Nr.2  BKrFQG)  bzw.

der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG)

verfügt.

 

Vorgesehene Sanktion

 

• 500 € Bußgeld  bei fahrlässiger

Begehungsweise oder

• 1000 € Bußgeld  bei vorsätzlicher

Begehungsweise


Gewerblicher Personenverkehr

Lfd.Nr.9

Fahrpersonal

 

Ordnungswidrig nach

§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2

Nr. 3 Buchstabe b und Abs.5

BKrFQG handelt,

wer eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen durchführt,

für das eine Fahrerlaubnis

der Klassen D oder DE erforderlich ist,

obwohl er/sie das 21. Lebensjahr

nicht vollendet hat und /oder

den Nachweis über den Erwerb

der Grundqualifikation (§ 4 Abs.1 BKrFQG)  bzw.

der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG)

nicht mitführt.

 

Vorgesehene Sanktion

 

• 250 € Bußgeld  bei fahrlässiger

Begehungsweise oder

 

• 500 € Bußgeld  bei vorsätzlicher

Begehungsweise oder

 

• 30 € Verwarnungsgeld

( für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird.)

Unternehmer

 

Ordnungswidrig nach

 § 9 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3

BKrFQG handelt, wer 

eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen mit einem Kraftfahrzeug,

für das eine Fahrerlaubnis

der Klassen D oder DE erforderlich ist,

anordnet oder zulässt,

obwohl der Fahrer / die Fahrerin

das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat

und /oder

über keinen  Nachweis des Erwerbs

der Grundqualifikation (§ 4 Abs.1 BKrFQG)  bzw.

der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG)

verfügt.

 

Vorgesehene Sanktion

 

• 500 € Bußgeld  bei fahrlässiger

Begehungsweise oder

• 1000 € Bußgeld  bei vorsätzlicher

Begehungsweise

 

Gewerblicher Personenverkehr

Lfd.Nr.10

Fahrpersonal

 

Ordnungswidrig nach

§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2

Nr. 3 Buchstabe c und Abs.5

BKrFQG handelt,

wer eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen durchführt,

für das eine Fahrerlaubnis

der Klassen D oder DE erforderlich ist,

obwohl er/sie das 23. Lebensjahr

nicht vollendet hat und /oder

den Nachweis über den Erwerb

der Grundqualifikation (§ 4 Abs.2  BKrFQG)  bzw.

der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG)

nicht mitführt.

 

Vorgesehene Sanktion

 

• 250 € Bußgeld  bei fahrlässiger

Begehungsweise oder

 

• 500 € Bußgeld  bei vorsätzlicher

Begehungsweise oder

 

• 30 € Verwarnungsgeld

( für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird.)

Unternehmer

 

Ordnungswidrig nach

 § 9 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3

BKrFQG handelt, wer 

eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen mit einem Kraftfahrzeug,

für das eine Fahrerlaubnis

der Klassen D oder DE erforderlich ist,

anordnet oder zulässt,

obwohl der Fahrer / die Fahrerin

das 23. Lebensjahr nicht vollendet hat

und /oder

über keinen  Nachweis des Erwerbs

der beschleunigten Grundqualifikation (§ 4 Abs.2  BKrFQG)  bzw.

der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG)

verfügt.

 

Vorgesehene Sanktion

 

• 500 € Bußgeld  bei fahrlässiger

Begehungsweise oder

• 1000 € Bußgeld  bei vorsätzlicher

Begehungsweise

 

Verantwortlich: Klaus P. Paetz  Vorsitzender  -  Telefon: 05341 2449600 

mailto: bdbk-kv-braunschweig@t-online.de -  Dr.- Wilhelm-Höck-Ring 61A, 38239 Salzgitter

und auf facebook:/www.facebook.com/BDBK-KV-Braunschweig

Der Kreisverband Braunschweig ist eingegliedert im Bund Deutscher Berufskraftfahrer Landesverband Niedersachsen e.V.

im Vereinsregister des Amtsgericht Hildesheim unter VR 1174 Nr. 578 der Urkundenrolle für 2004

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