Buß- und Verwarnungsgeldkatalog
für Zuwiderhandlungen gegen das
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
abgestimmt zwischen den für die Umsetzung des BKrFQG zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder - Gültig ab August 2015
Gewerblicher Güterkraftverkehr
Lfd.Nr.1 |
Fahrpersonal
Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs.5 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken mit einem Kraftfahrzeug durchführt, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, obwohl er/sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder den Nachweis über den Erwerb der Grundqualifikation (§ 4 Abs. 1 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung(§ 2 Abs. 5 BKrFQG) nicht mitführt.
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Vorgesehene Sanktion
250 € Bußgeld bei fahrlässiger Begehungsweise oder
500 € Bußgeld bei vorsätzlicher Begehungsweise oder
30 € Verwarnungsgeld ( für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird.) |
Unternehmer
Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, anordnet oder zulässt, obwohl er/sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder über keinen Nachweis des Erwerbs der Grundqualifikation (§ 4 Abs. 1 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung(§ 2 Abs. 5 BKrFQG) verfügt. |
Vorgesehene Sanktion
500 € Bußgeld bei fahrlässiger Begehungsweise oder
1000 € Bußgeld bei vorsätzlicher Begehungsweise |
Gewerblicher Güterkraftverkehr
Lfd.Nr.2 |
Fahrpersonal
Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs.5 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken mit einem Kraftfahrzeug durchführt, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, obwohl er/sie das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder den Nachweis über den Erwerb der Grundqualifikation (§ 4 Abs. 2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung(§ 2 Abs. 5 BKrFQG) nicht mitführt.
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Vorgesehene Sanktion
250 € Bußgeld bei fahrlässiger Begehungsweise oder
500 € Bußgeld bei vorsätzlicher Begehungsweise oder
30 € Verwarnungsgeld ( für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird.) |
Unternehmer
Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, anordnet oder zulässt, obwohl der Fahrer / die Fahrerin das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder den über keinen Nachweis des Erwerbs der Grundqualifikation (§ 4 Abs. 2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung(§ 2 Abs. 5 BKrFQG) verfügt. |
Vorgesehene Sanktion
500 € Bußgeld bei fahrlässiger Begehungsweise oder
1000 € Bußgeld bei vorsätzlicher Begehungsweise |
Gewerblicher Güterkraftverkehr
Lfd.Nr.3 |
Fahrpersonal
Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs.5 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken mit einem Kraftfahrzeug durchführt, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, obwohl er/sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder
· weder einen Nachweis über den Erwerb der Grundqualifikation (§ 4 Abs. 1 BKrFQG) · noch einen Nachweis über den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation (§ 4 Abs. 2 BKrFQG) · noch einen Nachweis über der Erwerb der Weiterbildung (§ 2 Abs. 5 BKrFQG) mitführt.
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Vorgesehene Sanktion
250 € Bußgeld bei fahrlässiger Begehungsweise oder
500 € Bußgeld bei vorsätzlicher Begehungsweise oder
30 € Verwarnungsgeld ( für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird.) |
Unternehmer
Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE erforderlich ist, anordnet oder zulässt, obwohl der Fahrer / die Fahrerin das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder
· weder einen Nachweis über des Erwerbs der Grundqualifikation (§ 4 Abs. 1 BKrFQG) · noch einen Nachweis über des Erwerbs der beschleunigten Grundqualifikation (§ 4 Abs. 2 BKrFQG) · noch einen Nachweis über des Erwerbs der Weiterbildung (§ 2 Abs. 5 BKrFQG) verfügt.
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Vorgesehene Sanktion
500 € Bußgeld bei fahrlässiger Begehungsweise oder
1000 € Bußgeld bei vorsätzlicher Begehungsweise |
Gewerblicher Personenverkehr
Lfd.Nr.4 |
Fahrpersonal
Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs.5 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen im Linienverkehr bei Linienlängen von bis zu 50 km nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes mit einem Kraftfahrzeug durchführt, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, obwohl er/sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder den Nachweis über den Erwerb der Grundqualifikation (§ 4 Abs.1 Nr.2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG) nicht mitführt.
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Vorgesehene Sanktion
250 € Bußgeld bei fahrlässiger Begehungsweise oder
500 € Bußgeld bei vorsätzlicher Begehungsweise oder
30 € Verwarnungsgeld ( für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird.) |
Unternehmer
Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen im Linienverkehr bei Linienlängen von bis zu 50 km nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, anordnet oder zulässt, obwohl der Fahrer / die Fahrerin das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder über keinen Nachweis des Erwerbs der Grundqualifikation (§ 4 Abs.1 Nr.2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG) verfügt.
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Vorgesehene Sanktion
500 € Bußgeld bei fahrlässiger Begehungsweise oder
1000 € Bußgeld bei vorsätzlicher Begehungsweise |
Gewerblicher Personenverkehr
Lfd.Nr.5 |
Fahrpersonal
Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Abs.5 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen im Linienverkehr bei Linienlängen von bis zu 50 km nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes mit einem Kraftfahrzeug durchführt, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, obwohl er/sie das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder den Nachweis über den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation (§ 4 Abs.2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG) nicht mitführt.
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Vorgesehene Sanktion
250 € Bußgeld bei fahrlässiger Begehungsweise oder
500 € Bußgeld bei vorsätzlicher Begehungsweise oder
30 € Verwarnungsgeld ( für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird.) |
Unternehmer
Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen im Linienverkehr bei Linienlängen von bis zu 50 km nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, anordnet oder zulässt, obwohl der Fahrer / die Fahrerin das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder über keinen Nachweis des Erwerbs der beschleunigten Grundqualifikation (§ 4 Abs.2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG) verfügt.
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Vorgesehene Sanktion
500 € Bußgeld bei fahrlässiger Begehungsweise oder
1000 € Bußgeld bei vorsätzlicher Begehungsweise |
Gewerblicher Personenverkehr
Lfd.Nr.6 |
Fahrpersonal
Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Abs.5 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen durchführt, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, obwohl er/sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder den Nachweis über den Erwerb der Grundqualifikation (§ 4 Abs.1 Nr.2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG) nicht mitführt.
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Vorgesehene Sanktion
250 € Bußgeld bei fahrlässiger Begehungsweise oder
500 € Bußgeld bei vorsätzlicher Begehungsweise oder
30 € Verwarnungsgeld ( für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird.) |
Unternehmer
Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, anordnet oder zulässt, obwohl der Fahrer / die Fahrerin das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder über keinen Nachweis des Erwerbs der Grundqualifikation (§ 4 Abs.1 Nr.2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG) verfügt.
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Vorgesehene Sanktion
500 € Bußgeld bei fahrlässiger Begehungsweise oder
1000 € Bußgeld bei vorsätzlicher Begehungsweise |
Gewerblicher Personenverkehr
Lfd.Nr.7 |
Fahrpersonal
Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs.5 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen durchführt, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, obwohl er/sie das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder den Nachweis über den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation (§ 4 Abs.2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG) nicht mitführt.
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Vorgesehene Sanktion
250 € Bußgeld bei fahrlässiger Begehungsweise oder
500 € Bußgeld bei vorsätzlicher Begehungsweise oder
30 € Verwarnungsgeld ( für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird.) |
Unternehmer
Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, anordnet oder zulässt, obwohl der Fahrer / die Fahrerin das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder über keinen Nachweis des Erwerbs der beschleunigten Grundqualifikation (§ 4 Abs.2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG) verfügt.
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Vorgesehene Sanktion
500 € Bußgeld bei fahrlässiger Begehungsweise oder
1000 € Bußgeld bei vorsätzlicher Begehungsweise |
Gewerblicher Personenverkehr
Lfd.Nr.8 |
Fahrpersonal
Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und Abs.5 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen durchführt, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, obwohl er/sie das 20. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder den Nachweis über den Erwerb der Grundqualifikation (§ 4 Abs.1 Nr.2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG) nicht mitführt.
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Vorgesehene Sanktion
250 € Bußgeld bei fahrlässiger Begehungsweise oder
500 € Bußgeld bei vorsätzlicher Begehungsweise oder
30 € Verwarnungsgeld ( für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird.) |
Unternehmer
Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, anordnet oder zulässt, obwohl der Fahrer / die Fahrerin das 20. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder über keinen Nachweis des Erwerbs der beschleunigten Grundqualifikation (§ 4 Abs.1 Nr.2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG) verfügt.
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Vorgesehene Sanktion
500 € Bußgeld bei fahrlässiger Begehungsweise oder
1000 € Bußgeld bei vorsätzlicher Begehungsweise |
Gewerblicher Personenverkehr
Lfd.Nr.9 |
Fahrpersonal
Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b und Abs.5 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen durchführt, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, obwohl er/sie das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder den Nachweis über den Erwerb der Grundqualifikation (§ 4 Abs.1 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG) nicht mitführt.
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Vorgesehene Sanktion
250 € Bußgeld bei fahrlässiger Begehungsweise oder
500 € Bußgeld bei vorsätzlicher Begehungsweise oder
30 € Verwarnungsgeld ( für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird.) |
Unternehmer
Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, anordnet oder zulässt, obwohl der Fahrer / die Fahrerin das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder über keinen Nachweis des Erwerbs der Grundqualifikation (§ 4 Abs.1 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG) verfügt.
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Vorgesehene Sanktion
500 € Bußgeld bei fahrlässiger Begehungsweise oder
1000 € Bußgeld bei vorsätzlicher Begehungsweise |
Gewerblicher Personenverkehr
Lfd.Nr.10 |
Fahrpersonal
Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c und Abs.5 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen durchführt, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, obwohl er/sie das 23. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder den Nachweis über den Erwerb der Grundqualifikation (§ 4 Abs.2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG) nicht mitführt.
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Vorgesehene Sanktion
250 € Bußgeld bei fahrlässiger Begehungsweise oder
500 € Bußgeld bei vorsätzlicher Begehungsweise oder
30 € Verwarnungsgeld ( für den Fall, dass die Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird.) |
Unternehmer
Ordnungswidrig nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 BKrFQG handelt, wer eine Fahrt zur gewerblichen Beförderung von Personen mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder DE erforderlich ist, anordnet oder zulässt, obwohl der Fahrer / die Fahrerin das 23. Lebensjahr nicht vollendet hat und /oder über keinen Nachweis des Erwerbs der beschleunigten Grundqualifikation (§ 4 Abs.2 BKrFQG) bzw. der Weiterbildung(§2 Abs.5 BKrFQG) verfügt.
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Vorgesehene Sanktion
500 € Bußgeld bei fahrlässiger Begehungsweise oder
1000 € Bußgeld bei vorsätzlicher Begehungsweise |