Abs.“D“                            >>geplante Satzungsänderungen <<

 

§6  Mitgliedschaft

 

Text  alt:  2. Die Mitgliedschaft beginnt nach Ablauf der Frist aus der Bundessatzung §11.

 

Text neu: 2. Die Mitgliedschaft beginnt nach Ablauf der Frist aus der Bundessatzung §5 Ziffer 3 & 4.

 

§9  Pflichten der Mitglieder

 

Text  alt: 

 

1. Den LV und den Bund in allen seinen Zielen und Bestrebungen nach besten Kräften zu unterstützen, die Satzungen des Bundes und des LV, sowie die vom Bund und LV im Interesse der Allgemeinheit ergangenen Anordnungen und Richtlinien zu beachten, unter sich ein kameradschaftliches Verhältnis zu pflegen. unter sich ein kameradschaftliches und ritterliches Verhältnis zu pflegen.  

 

Text neu:

 

1. Den LV und den Bund in allen seinen Zielen und Bestrebungen nach besten Kräften zu unterstützen, die Satzungen des Bundes und des LV, sowie die vom Bund und LV im Interesse der Allgemeinheit ergangenen Anordnungen und Richtlinien zu beachten, unter sich ein kameradschaftliches Verhältnis zu pflegen. unter sich ein kameradschaftliches Verhältnis zu pflegen.  

 

§12  Austritt

 

Text  alt:

 

Der Austritt kann nur nach einjähriger Mitgliedschaft mit ¼ jähriger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderquartals erfolgen. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief an die Bundes- oder zuständige LV- Geschäftsstelle zu richten. Sie ist rechtswirksam, wenn das Kündigungsschreiben spätestens am dritten Werktag des begonnenen Kalendervierteljahres bei der Bundes- oder zuständige LV- Geschäftsstelle eingegangen ist.

 

Text neu:

 

Der Austritt aus dem BDBK e.V. ist jeweils zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich. Die Kündigung muss mindestens 3 Monate vor diesen Terminen bei der Bundes- und Landes-Geschäftsstelle eingereicht werden. Beide Geschäftsstellen benachrichtigen sich bei Eingang einer Kündigung unverzüglich wechselseitig.

 

§16  Mitteilungsblatt

 

Text  alt:

 

Der BDBK e.V. gibt monatlich die Zeitschrift „Der Berufskraftfahrer“ heraus. Sie dient der Unterrichtung und Unterweisung aller Berufs-Kraftfahrer und ist gleichzeitig, als Nachrichtenblatt für die Mitglieder über verbandseigene Mitteilungen vorgesehen.

 

Die Abgabe der Zeitschrift an die Mitglieder erfolgt über die zuständigen Gliederungen kostenlos. Eine Zustellungspflicht ist jedoch damit nicht verbunden.

 

Text neu:

 

Alle Informationen und verbandseigene Mitteilungen, sowie Einladungen zu Versammlungen sind vom Bundesverband rechtzeitig online eingestellt und können dort eingesehen werden, da  eine Verbandszeitschrift mit dem  Verbandsteil nicht mehr versendet wird.

 

§18 Landesverbands-Vorstand

 

Text  alt:          

 

11. Ferner hat jedes nach vorstehender Ziffer 1o Amts enthobene Vorstandsmitglied des LV oder seiner Gliederungen das Recht, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Amtsenthebungsbescheides den Bundesauschuss zur Entscheidung anzurufen.

 

Abschließend entscheidet der Bundesehrengericht. Die Anrufung des Bundesehrengerichtes hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Zugang des Beschlusses des Bundesausschusses, zu erfolgen..

 

Wird der Beschluss des Bundesausschusses aufgehoben, so verbleibt das betreffende Vorstandsmitglied für die Dauer der Wahlperiode im Amt. Ein zwischenzeitlich berufenes Ersatzmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Entscheidung des Bundesausschusses aus dem Vorstand wieder aus.

 

Text neu:

 

11. Ferner hat jedes nach vorstehender Ziffer 1o Amts enthobene Vorstandsmitglied des LV oder seiner Gliederungen das Recht, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Amtsenthebungsbescheides den Bundesauschuss zur Entscheidung anzurufen.

 

Wird der Beschluss des Bundesausschusses aufgehoben, so verbleibt das betreffende Vorstandsmitglied für die Dauer der Wahlperiode im Amt. Ein zwischenzeitlich berufenes Ersatzmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Entscheidung des Bundesausschusses aus dem Vorstand wieder aus.

 

§23

 

Text  alt:

 

Die Fahrmeister, die  die Fahrmeisterprüfung durch den BDBK beim Verkehrsinstitut Quelle abgelegt haben, gelten als ordentliche Mitglieder nach D §7 dieser Satzung.

 

Text neu:

 

Es finden keine Fahrmeisterprüfungen durch den BDBK mehr statt.

 

§25 Gerichtsstand

 

Text  alt:

 

Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenen Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten ist Hildesheim.

 

Text neu:

 

Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenen Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten ist immer das zuständige Amtsgericht des gewählten Vorsitzenden vom Landesverband-Niedersachsen e.V.

 

 

 

Geplante Änderungen in der Geschäftsordnung!

Geschäftsordnung

 

Des BDBK – Landesverband Niedersachsen e.V.      Im Bund-Deutscher-Berufs-Kraftfahrer e.V.

 

(Neue überarbeitete Fassung vom 25.05.2024, ersetzt wird die Fassung vom 12.10.1974)

 

 

 

1 Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich dieser Geschäftsordnung erstreckt sich auf den Bereich des

 

LV. Niedersachsen und das Bundesland Niedersachsen.

 

Die Geschäftsordnung ist bindend für alle Vorstandsmitglieder des gesamten LV. Vorstand und alle Gliederungen des Landesverbandes.

 

2 Sitz und Anschrift

 

Der Sitz des LV-Niedersachsen e.V. ist immer der Wohnsitz des gewählten

 

1. LV-Vorsitzenden.

 

Der LV wurde als Verein am 22.8.1974 in das Vereinsregister, unter der Nr. VR 1174, beim Amtsgericht in Hildesheim eingetragen.

 

(Anschrift der LV-Geschäftsstelle ist Dr.-Wilhelm-Höck-Ring 61a in 38239 Salzgitter)

 

Eingetragen beim Amtsgericht Hildesheim am 09.09.2024 unter Nr. VR 1174

 

3 LV-Vorstand

 

Der geschäftsführende LV-Vorstand bestimmt, in Zusammenarbeit mit dem Beirat / Beisitzern, die Richtlinien der Verbandsarbeit.

 

Die laufenden Geschäfte, die gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretungen, werden ausschließlich nur vom geschäftsführenden LV-Vorstand wahrgenommen.

 

4 der 1. LV-Vorsitzende

 

Der erste LV-Vorsitzende bestimmt die Arbeitsweise und die Art der Ausführung der Vorstands- und Verbandsarbeit.

 

Der Wohnsitz des 1. LV-Vorsitzenden ist auch gleichzeitig der Sitz der LV-Geschäftsstelle.

 

5 der stellvertretende LV-Vorsitzende

 

Der stellvertretende LV-Vorsitzende unterstützt den 1. LV-Vorsitzenden bei allen Verbandsarbeiten und vertritt diesen im Krankheitsfalle sowie in anderen Verhinderungsfällen.

 

6 LV-Schatzmeister

 

Der LV-Schatzmeister ist verantwortlich für die Kassengeschäfte innerhalb des LV- Niedersachsen.

 

Der Schatzmeister gibt zum 31.03. eines jeden Jahres für das vorausgegangene Geschäftsjahr einen Kassenbericht- bzw. zu der zweijährigen LV- Jahres Hauptversammlung einen Bilanzbericht ab.

 

7 LV-Kassenprüfer

 

Die Kassenprüfer prüfen die Kasse alle zwei Jahre zur Vorlage des Bilanzberichtes  für die LV-Jahres Hauptversammlung.

 

8 Der Schriftführer

 

Der Schriftführer ist für die Protokollführung auf allen LV-Tagungen verantwortlich. Die Protokolle sind innerhalb einer Woche nach der jeweiligen Tagung dem LV-Vorsitzenden zur Abzeichnung vorzulegen.

 

Der Schriftführer kann auch in Personalunion arbeiten, sofern kein Schriftführer gewählt wurde, hat alle LV-Angelegenheiten vertraulich zu behandeln und ist gegenüber Dritten zum Stillschweigen verpflichtet.

 

9 Kostenerstattung für LV-Vorstandsmitglieder  (gesamter Vorstand)

 

Alle aus der LV-Arbeit entstandenen Kosten, wie Verwaltungskosten, Reisegelder etc., werden gegen Vorlage von Rechnungen oder Quittungen vom Schatzmeister erstattet.

 

Bei allen anderen Ausgaben ist die vorherige Absprache mit dem LV-Vorsitzenden erforderlich.

 

10 Geschäftsstellenausgaben    (LV-Vorsitzender =LV-Geschäftsführer)

 

Die Ausgaben der LV-Geschäftsstelle und des LV-Vorsitzenden werden in den Geschäftsbüchern aufgeführt und sind dem Schatzmeister am Ende eines jeden Geschäftsjahres  bzw. zur LV-Jahres-Hauptversammlung  dem Schatzmeister und den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen.

 

11 Gliederungen

 

Diese Geschäftsordnung  ist auch für die Geschäftsführung der Kreisverbände und den jeweiligen Vorständen bindend und widerspricht nicht der BDBK e.V. Bundessatzung.

 

 

 

Anmerkung:

 

Die vorstehende aktualisierte Fassung der Geschäftsordnung soll auf der am 21.10.2024 einberufenen

 

LV-Versammlung  am 10.11.2024 von den anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.

 

 

 

Verantwortlich: Klaus P. Paetz  Vorsitzender  -  Telefon: 05341 2449600 

mailto: bdbk-kv-braunschweig@t-online.de -  Dr.- Wilhelm-Höck-Ring 61A, 38239 Salzgitter

und auf facebook:/www.facebook.com/BDBK-KV-Braunschweig

Der Kreisverband Braunschweig ist eingegliedert im Bund Deutscher Berufskraftfahrer Landesverband Niedersachsen e.V.

im Vereinsregister des Amtsgericht Hildesheim unter VR 1174 vom 9.9.2024

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